Satzung Des Verein

Wer wir sind

Im September wurde „wir für morgen“ als gemeinnütziger Verein mit Sitz in Remseck eingetragen.
Vorrangig ist die Reduzierung der Verkehrsbelastung für alle Remsecker, aber auch für die Kraftfahrer, für die der tägliche Stau Horror ist. Den politischen Druck, der sich hier zusehends aufbaut, wollen wir verstärken. Unser Oberbürgermeister hat vollkommen recht, wenn er darlegt, wie durch die Stuttgarter Zeitung zitiert (30.08., Seite 19), dass letztlich nur eine großräumige Lösung wie der Nord-Ost-Ring Entlastung bringe, denn „Alles andere ist ein Herumdoktern an Symptomen“.

Der Vorstand
Dieter Schreiner, Gisela Ade, Kai Reinke, Otto Sudrow

Satzung des Vereins „wir für morgen e.V.“  

Änderung vom 21.06.2016

1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „wir für morgen“.
  • Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V“.
  • Der Sitz des Vereins ist Remseck am Neckar.

2 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3 Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Einsatz des Vereines für eine Verringerung der Verkehrsbelastung der Bürger in der Region Stuttgart, der Verminderung der Staugefahr, der aktiven Mitbestimmung über die künftige Lebensqualität und einer umweltgerechten Stadterweiterung in Remseck. Ziel ist es, bei der Verkehrsplanung und Verkehrsführung in der Region zu erwirken, dass Natur und Umwelt und die Umweltbedingungen für die Bürger nicht oder so geringfügig wie möglich beeinträchtigt werden. Die Bürgerinitiative will Gefahrenpotenziale durch Verkehr, Lärm und Luftverschmutzung abwenden. Dies soll erfolgen durch
    1. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
    2. Wahrnehmung von Kontakten mit öffentlichen Einrichtungen;
    3. Belebung des sachlichen Diskurses und konzertierten Aktionen mit ausschließlich rechtlich zulässigen Mitteln des Bürgerprotestes;
    4. Information, Beratung und Durchführung von umweltschützenden Aktivitäten sowie die Unterstützung von solchen Aktivitäten anderer gemeinnütziger Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts .
  • Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

4 Selbstlose Tätigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5 Mittelverwendung

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

6 Verbot von Begünstigungen

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Vereinigungen und Bürgerinitiativen werden.
  • Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig.
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

8 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

9 Beiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

10 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand.

11 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des/der Kassenprüfers/in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlung kann auf Wunsch einen dreiköpfigen Beirat wählen, der den Vorstand in wichtigen sachlichen Fragen unterstützt.
  • Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per eMail oder auf besonderen Wunsch eines Mitglieds für diesen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des eMails/Einladungsschreibens folgenden Tag. Das eMail/Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene eAdresse/Anschrift gerichtet war.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  • Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  • Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Satzungsänderungen (einschließlich Zweckänderungen) und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

12 Vorstand

  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 4 Personen: Dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der Vorsitzenten, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein, gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  • Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  • Die Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Aufwendungen und Auslagen.

13 Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
  • Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  • Die Wiederwahl des/der Kassenprüfer/in ist zulässig.

14 Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in jeweils bevorzugter Reihenfolge nacheinander an.

(1) Remser Heimatverein e.V.

(2) Förderverein Kleeblatt Pflegeheim

(3) Naturschutzbund Deutschland, Ortsverein Remseck/Poppenweiler

(4) DLRG Ludwigsburg/ Remseck

  • Dies gilt, wenn die Begünstigten zum Zeitpunkt der Auflösung oder Wegfall der Steuerbegünstigung gemeinnützig sind und die Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

15 Der Verein wird an heutigen Tag, den 02.05.2016, errichtet.

Remseck, den 02.05.2016

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